Infopool
- A -
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Abschreibung
-
Planmässige Herabsetzung
des Gebäudewertes in der Buchhaltung und Kostenrechnung. Durch A.
wird der technischen, wirtschaftlichen und modischen Altersentwertung eines
Bauwerks Rechnung getragen.
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Agglomeration
-
Stadt und die mit ihr verwachsenen,
rechtlich selbständigen Vororte.
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Akonto
-
Vorauszahlung des Mieters für
Nebenkosten.
-
Alleineigentum
-
Ausschliessliches, ungeteiltes
Eigentum
einer einzelnen Person an einer Sache.
-
Altersentwertung
-
Zeitbedingter Wertverlust eines
Gebäudes gegenüber einem gleichartigen Neubau.
-
Amortisation,
Tilgung
-
Periodische Abtragung der Schulden.
Indirekte A., die
Amortisationsbeträge werden nicht unmittelbar zur Tilgung verwendet,
sondern zur Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Tod oder Erwerbsunfähigkeit
sowie zwecks Steuerersparnis in einer Lebensversicherungspolice angelegt.
Die Schuld wird bei Auszahlung der Police getilgt.
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Anfangsmietzins
-
Beim Abschluss eines neuen Mietvertrages
vereinbarter Mietzins.
-
Anlagewert,
Anlagekosten
-
1) Kaufpreis der Liegenschaft
(Erwerbskosten), zuzüglich der bei der Handänderung anfallenden
Steuern, Gebühren, Spesen und Provisionen.
2) Erstellungskosten (Gestehungskosten);
Summe aus Bodenwert,
Bauwert
und Baunebenkosten.
-
Annuität
-
Regelmässige Zahlung in
gleichbleibender Höhe, die sich aus Hypothekarzins- und Amortisationsanteil
zusammensetzt.
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Assekuranzwert
-
Versicherungswert.
-
Attikawohnung
-
Wohnung in zurückversetztem
oberstem Geschoss.
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Ausbaugrad
-
Prozentuales Verhältnis
zwischen der vorhandenen und der rechtlich zulässigen Bruttogeschossfläche.
-
Ausbesserung,
kleine, kleiner Unterhalt
-
Unterhaltsarbeit zur Beseitigung
eines Mangels, der vom Mieter nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigt
werden muss (Art. 259 OR), z.B. der Ersatz einer defekten Kochherdplatte
oder eines Rolladengurtes.
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Ausnützungsziffer
(AZ)
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Verhältnis zwischen Parzellenfläche
und Bruttogeschossfläche; definiert die maximal zulässige überbauung
eines Grundstücks. Beispiel: Bei einer Parzellenfläche von 1000
m2 und einer Ausnützungsziffer von 0,6 darf die Bruttogeschossfläche
600 m2 nicht überschreiten.
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Auszug,
vorzeitiger
-
Beendigung eines Mietverhältnisses
vor Ablauf der Kündigungsfrist. Der Mieter muss ein Begehren um vorzeitige
Vertragsauflösung an den Vermieter richten. Der Vermieter muss dem
Begehren entsprechen, wenn der Mieter einen zahlungsfähigen und zumutbaren
Ersatzmieter stellen kann.
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B -
-
Bauerwartungsland
-
Unerschlossenes Land ausserhalb
der Bauzone, das seiner Lage nach in absehbarer Zeit als Bauland in Betracht
kommt.
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Baugespann
-
Stangen mit Winkellatten; soll
die künftige Gestalt und Ausdehnung einer projektierten Baute für
jedermann erkenntlich darstellen.
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Bauherr
-
Auftraggeber einer Bauinvestition;
bestellt beim Unternehmer ein Bauwerk.
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Baukostenindex
(BKI)
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Zahlenreihe, die teuerungsbedingte
Veränderungen der Erstellungskosten von Mehrfamilienhäusern beschreibt.
Indexzahlen werden von den statistischen ämtern der Städte Bern
und Zürich und der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern halbjährlich
mit Stichtag 1. April und 1. Oktober sowie vom Statistischen Amt des Kantons
Genf jährlich mit Stichtag 1. April veröffentlicht.
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Baukredit
-
Kontokorrentkredit zur Abwicklung
der während der Bauzeit anfallenden Zahlungen; ist in der Regel 1/2
Prozentpunkt höher verzinslich als eine Hypothek. Nach Fertigstellung
des Gebäudes wird der B. konsolidiert, d.h. in eine zinsgünstigere
Hypothek umgewandelt.
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Baulinie
-
Definiert den Abstand, den ein
Neubau gegenüber Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen
zu wahren hat.
-
Baumassenziffer
-
Volumenziffer.
-
Baunebenkosten
-
Bestandteile des Anlagewertes,
die nicht bereits im Bodenwert
oder Bauwert enthalten sind;
z.B. Garten- und Kanalisationsarbeiten, Architektenhonorare, während
der Bauzeit anfallende Zinsen und Versicherungsprämien sowie Handänderungssteuern,
Spesen und Provisionen.
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Baurecht
-
1) Befugnis auf einem fremden
Grundstück ein Bauwerk zu errichten.
2) Summe der Rechtsnormen
zur Regelung der Bautätigkeit (öffentliches B.).
-
Bausparen
-
1) Steuerbegünstigtes Ansparen
von Eigenkapital zwecks Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums, beispielsweise
im Rahmen der freiwilligen, gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule).
2) Zweckgebundenes Banksparen
auf einem Bausparkonto. Bei Verwendung der Spargelder für den Eigenheimerwerb
gewähren die Banken Zinsboni und/oder befristete Hypothekarzinsermässigungen.
-
Bauwert
-
1) Erstellungswert des Gebäudes
gemäss den Bauabrechnungen der Handwerker und Bauunternehmer.
2) Realwertschätzung
des Gebäudes; das mit den für Neuerstellungen üblichen Kubikmeterpreisen
bewertete Gebäudevolumen, abzüglich der seit der Erstellung eingetretenen
Altersentwertung.
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Belastungsgrenze,
Pfandbelastungsgrenze
-
(Prozentualer) Anteil des Liegenschaftswertes,
der hypothekarisch belehnt werden darf.
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Belegungsdichte
-
Zahl der Bewohner je besetzte
Wohnung; gemäss eidg. Volkszählung 1990 gesamtschweizerisch durchschnittlich
2,4 Personen.
-
Belehnungsgrenze
-
(Prozentualer) Anteil des Anlagewertes,
den Banken und andere Kreditgeber mittels Hypothekarkrediten zu finanzieren
bereit sind.
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Betriebskosten
-
öffentliche Abgaben, Versicherungskosten,
Hauswartungskosten sowie Heizungs- und Warmwasserkosten. B. fallen im Unterschied
zu Unterhaltskosten
regelmässig in jeder Abrechnungsperiode an und meist in nur wenig
veränderlicher Höhe.
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Bewirtschaftungskosten
-
Sammelbegriff für die Betriebskosten,
die Unterhaltskosten,
die Abschreibungen und die Risikoprämie.
-
Bodenwert,
Landwert
-
Verkehrswert
des unüberbauten Bodens. Bei überbauten Grundstücken wird
der B. aus der Differenz von Bauwert- und Ertragswertschätzung ermittelt
(Methode der Rückwärtsrechnung). Daneben findet auch die Lageklassenmethode
Anwendung. Sie beruht auf der Beobachtung, dass Liegenschaften mit übereinstimmenden
Lagemerkmalen annähernd das gleiche Verhältnis von B. und Bauwert
aufweisen. Durch Zuweisung des Grundstücks zu einer Lageklasse und
Schätzung des Bauwertes kann auf den B. geschlossen werden.
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Bruttogeschossfläche
(BGF)
-
Summe aller ober- und unterirdischen
Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, abzüglich
aller nicht dem Wohnen und nicht dem Arbeiten dienenden und hierfür
nicht verwendbaren Flächen.
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Bruttorendite
(BR)
-
Rendite.
-
Bruttowohnfläche
-
Fläche sämtlicher
innerhalb einer Wohnung liegender Wohnräume, Nebenräume, Gänge
und Treppen; nicht aber ausserhalb liegende Flächen, wie Treppenhäuser,
Terrassen und offene Balkone sowie nicht bewohnbare Keller- und Dachgeschossräume.
-
Buchwert
-
Der um den Betrag der periodischen
Abschreibungen
herabgesetzte
Anlagewert (Anschaffungswert);
Wert der Liegenschaft in der Bilanz.
-
C -
-
D -
-
Depot,
Kaution, Sicherheitsleistung
-
Vom Mieter hinterlegter Betrag
in Geld. Das D. darf drei Monatsmietzinse nicht übersteigen und muss
zum üblichen Zinsfuss für Spareinlagen verzinst werden (Art.
257e OR).
-
Dienstbarkeit,
Servitut
-
Im Grundbuch vorgemerkte Belastung
eines Grundstücks zugunsten einer Person (Wohnrecht, Nutzniessung)
oder zugunsten eines anderen Grundstücks (z.B. Wegrecht).
-
Duplex-Wohnung,
Maisonette-Wohnung
-
Wohnung auf zwei Stockwerken.
-
E -
-
Eigenkapital
(EK), risikotragendes Kapital
-
Differenz zwischen Liegenschaftswert
(Verkehrswert oder Anlagewert) und
Fremdkapital.
-
Eigenmietwert
-
Steueramtlich festgesetzter
Mietwert
einer vom Eigentümer selbst bewohnten Wohnung; Teil der Bemessungsgrundlage
für die Einkommensbesteuerung.
-
Eigentum
-
Umfassendes Nutzungs- und Verfügungsrecht
über eine Sache. "Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den
Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen
und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren" (Art. 641 ZGB) . Das
Eigentum an einem Grundstück beinhaltet insbesondere das Recht, es
zu bebauen, es zu verkaufen, anderen Rechte daran einzuräumen, es
zu vermieten, zu verpachten und zu vererben.
-
Ersatzmieter
-
Tritt anstelle des bisherigen
Mieters in ein bestehendes Mietverhältnis ein. Will der bisherige
Mieter das Mietverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden,
muss er ein Begehren um vorzeitige Vertragsauflösung an den Vermieter
richten. Der Vermieter hat dem Begehren zu entsprechen, wenn der Mieter
einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter stellen kann.
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Erschliessung
-
Schaffung der Infrastruktur
für die überbauung eines Grundstücks
Fein-E., Anschluss
der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen.
Grob-E., Versorgung
eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen,
namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie mit
Strassen und Wegen.
-
Ertragswert
-
Liegenschaftsschätzung
auf der Basis der Mieterträge.
Ertragswertmethode: Der
E. wird durch Division des jährlichen
Mietertrages
(oder des Mietwertes)
mit einem angemessenen Kapitalisierungszinsfuss berechnet. Der Kapitalisierungszinsfuss
liegt bei Mehrfamilienhäusern je nach Art und Alter des Gebäudes
2-3 Prozentpunkte über dem aktuellen Zinsfuss für 1. Hypotheken.
-
Barwertmethode: Der E. wird
durch Aufsummierung aller auf den Zeitpunkt der Schätzung abgezinsten
künftigen Nettomieterträge einer Liegenschaft bestimmt.
-
Etage
-
Stockwerk.
-
F -
-
Fahrnis,
Fahrhabe, Mobilie
-
Gegenstand, der nicht fest mit
dem Boden verbunden ist und seine räumliche Lage beliebig verändern
kann.
-
Feinerschliessung
-
Erschliessung.
-
Festzinshypothek
-
Hypothekarkredit mit fixem Zinssatz
und fester Laufzeit von in der Regel zwischen 2 und 10 Jahren. Der Kreditnehmer
sichert sich gegen das Risiko von Zinserhöhungen ab, kann dafür
aber auch nicht von allfälligen Zinssenkungen profitieren.
-
Formular,
kantonal genehmigtes, amtliches
-
Der Vermieter muss dem Mieter
Mietzinserhöhungen und Begehren um andere Vertragsänderungen
sowie Kündigungen auf einem vom Kanton genehmigten (amtlichen) Formular
mitteilen, andernfalls sind die Mitteilungen nichtig.
-
Fremdkapital
(FK)
-
Schulden; Verbindlichkeiten
des Eigentümers gegenüber Banken und anderen Gläubigern
in Form von Hypothekarkrediten und Darlehen.
-
G -
-
Generalunternehmer
(GU)
-
Bauunternehmer; übernimmt
als alleiniger Vertragspartner des Bauherrn die Gesamtverantwortung für
die Ausführung von Bauten. Er garantiert Qualität, Termin und
Preis.
-
Gesamteigentum
-
"Haben mehrere Personen, die
durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind,
eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer,
und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache" (Art. 652 ZGB).
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Geschoss
-
Horizontaler Gebäudeabschnitt;
auf der gleichen Ebene angeordnete Räume eines Bauwerks.
Erd-G., Parterre.
Voll-G., erstreckt
sich über die gesamte Gebäudegrundfläche.
-
Gewinn
-
Saldo aus Ertrag und Aufwand.
Ein negativer Saldo entspricht einem Verlust. Der G. stellt die Belohnung
für eingegangene unternehmerische Risiken dar. Die Aussicht auf G.
ist die zentrale Triebfeder wirtschaftlichen Handelns.
-
Groberschliessung
-
Erschliessung.
-
Grundbuch
-
Amtliches Verzeichnis der an
Grundstücken bestehenden Rechte und Pflichten. "Das G. besteht aus
dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen,
Belegen und Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche" (Art. 942 ZGB).
-
Grundeigentum
-
Eigentum
an Grundstücken.
-
Grundpfandrecht
-
Sammelbegriff für Grundpfandverschreibungen (Hypotheken),
Schuldbriefe
und Gülten.
-
Grundpfandverschreibung
-
Hypothek.
-
Grundstück
-
Festbegrenzter Teil der Bodenfläche,
mit oder ohne Bauten. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch zählt neben
den Liegenschaften auch Miteigentumsanteile
(einschliesslich Stockwerkeigentum), Bergwerke oder selbständige und
dauernde Rechte (z.B. das Baurecht) zu den Grundstücken (Art. 943
ZGB).
-
Grundstückgewinnsteuer
-
Kantons- und/oder Gemeindesteuer
auf der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten
von Grundstücken.
-
Gült
-
Grundpfandrecht; verkehrsfähige
Forderung, für die nur das Grundstück haftet.
-
Güterschatzung
-
Steuerwert.
-
H -
-
Handänderungssteuer,
-gebühr
-
Abgabe für die Vornahme
der Rechtshandlung, durch welche Eigentum an Grundstücken übertragen
wird; hat sich geschichtlich aus der Notariatsgebühr und Grundbuchtaxe
entwickelt; wird teils vom Kanton, teils von den Gemeinden erhoben.
-
Hauseigentümerverband
(HEV), Hausbesitzer-Verein (HBV)
-
Vereinigung mit dem Ziel der
Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Haus-, Grund-
und Stockwerkeigentümer. Tritt für die Erhaltung und den Schutz
des Privateigentums ein. Der H. fördert und unterstützt die
breite Streuung des Grundeigentums.
Hauseigentümerverband
Schweiz (HEV Schweiz), wurde 1915 als Dachorganisation der Schweizerischen
Haus- und Grundeigentümervereine gegründet und umfasst 125 Sektionen
und 9 Kantonalverbände mit über 255'000 Mitgliedern in der Deutschschweiz.
-
Heimfall
-
Am Ende der Baurechtsdauer geht
das Eigentum an einem im Baurecht
errichteten Bauwerk auf den Grundeigentümer über. Der Grundeigentümer
hat dem Bauberechtigten eine angemessene Entschädigung (Heimfallentschädigung)
zu leisten.
-
Heizgradtage
(HGT), Heizgradtagzahl
-
Temperaturkennzahl, die Rückschlüsse
auf klimabedingte Veränderungen des Heizenergieverbrauchs gestattet;
dient der Kontrolle des Heizungsbetriebs. Die H. werden monatlich von der
Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (SMA) gemäss SIA-Norm
381/3 berechnet.
-
Hypothek,
Grundpfandverschreibung
-
1) Im Grundbuch eingetragenes
Pfandrecht auf einem Grundstück, das den Gläubigern zur Sicherung
ihrer Forderungen gegenüber dem Grundeigentümer dient.
2) Grundpfandkredit; grundpfandrechtlich
gesichertes Darlehen.
Hypothek, variable,
konventionelle, weitverbreiteter Grundpfandkredit mit variablem
Zinssatz und mit kurzer, meist sechsmonatiger Kündigungsfrist. Aufgrund
der kurzen Kündigungsfrist kann der Hypothekarzinssatz rasch an veränderte
Kapitalmarktbedingungen angepasst werden. H. können in mehreren Rängen
begründet werden, die sich hinsichtlich Verzinsung und Art der Amortisation
unterscheiden.
1. Hypothek, macht
ungefähr zwei Drittel des Anlagewerts der Liegenschaft aus, ist in
der Regel nicht amortisationspflichtig.
2. Hypothek, ist
meist innert 15 bis 25 Jahren zu tilgen und ist in der Regel 1/2 bis 1
Prozentpunkt höher verzinslich als die 1. Hypothek.
-
I -
Immobilie
-
Liegenschaft.
-
Immobilienfonds
-
Gemeinschaftliche Kapitalanlage
in Liegenschaften, die von einer Fondsleitung nach dem Grundsatz der Risikoverteilung
für Rechnung der Anleger verwaltet wird.
-
Indexklausel
-
Vertragliche Vereinbarung, wonach
die Anpassung des Mietzinses an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen
einem Index folgt. Indexklauseln sind nur gültig, wenn der Mietvertrag
für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird und als Index der
Landesindex
der Konsumentenpreise vorgesehen wird (Art. 269b OR). Die Mietzinserhöhung
darf die Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht übersteigen
(Art. 17 VMWG).
-
Instandhaltung,
Wartung
-
Periodisch durchgeführte
Kontrolle, Pflege, vorsorglicher Ersatz von Gebäudeteilen und Teilen
der Haustechnik.
-
Instandstellung,
Instandsetzung
-
Renovation.
-
Institutionelle
Anleger
-
Grossinvestoren mit regelmässigem
Anlagebedarf; im Immobiliensektor vor allem Versicherungen, Pensionskassen,
Vorsorgestiftungen und Anlagefonds.
-
Investition,
werterhaltende, Unterhalt
-
Massnahmen am Gebäude und
seiner Ausstattung, die der Erhaltung des zum vorausgesetzten Gebrauch
geeigneten Zustandes der Mietsache dienen.
-
Investition,
wertvermehrende, Modernisierung
-
Verbesserungen an der Mietsache
durch neue, bisher nicht vorhandene Einrichtungen; Massnahmen am Gebäude
und seiner Ausstattung, die über die Erhaltung des zum vorausgesetzten
Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache hinausgehen.
-
J -
-
K -
Kapital,
risikotragendes
Eigenkapital.
Kapitalisierungsfaktor
Kehrwert des Kapitalisierungszinsfusses.
Kapitalisierungszinsfuss
Zinssatz, mit dem der Jahresmietertrag
aufgezinst (kapitalisiert) wird, um den Ertragswert
zu schätzen.
Kapitalkosten
Hypothekar- und Darlehenszinsen
für das in einer Immobilie investierte
Fremdkapital
sowie kalkulatorische Zinsen für das vom Eigentümer eingebrachte
Eigenkapital.
Kataster
1) Grundstückverzeichnis.
Katasterplan, Grundbuchplan,
vom
Grundbuchgeometer nachgeführte Karte, auf der die Parzellen, Gebäude,
Strassen usw. verzeichnet sind.
2) Steuerregister.
Katasterschatzung,
Katasterwert, steueramtliche Grundstückschätzung (Kantone
Luzern, Solothurn, Basel-Landschaft).
Kaufkraftsicherung
Teuerung
auf dem risikotragenden Kapital.
Kaufsrecht,
Kaufoption
Recht, aber nicht Pflicht, ein
Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt zu den im voraus festgelegten
Konditionen, namentlich dem abgemachten Kaufpreis, zu erwerben.
Kaution
Depot.
Konsolidierung
Umwandlung eines Baukredits
in eine Hypothek.
Konsortium
Arbeitsgemeinschaft von Unternehmern,
die sich im gleichen Werkvertrag zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten.
Konsumentenpreisindex
Landesindex
der Konsumentenpreise.
Kostenmiete
Ordnungspolitisches Prinzip,
wonach der Mietpreis den Rahmen der kostendeckenden Brutto-Rendite
nicht überschreiten darf und Mietzinserhöhungen mit entsprechenden
Kostensteigerungen begründet werden müssen.
Kündigung
Mitteilung über die Auflösung
eines Vertragsverhältnisses. Bei Mietverhältnissen mit unbestimmter
Dauer ist die K. nur auf einen
ortsüblichen K.-Termin hin
zulässig, falls der Mietvertrag keine andere Regelung vorsieht (Ausnahme: Auszug,
vorzeitiger).
-
L -
-
Landesindex
der Konsumentenpreise (LIK)
-
Die Zahlenreihe widerspiegelt
die Preisentwicklung der für die privaten Haushalte bedeutsamen Waren
und Dienstleistungen. Die vom Bundesamt für Statistik (BFS) monatlich
veröffentlichte Indexzahl gibt Aufschluss darüber, in welchem
Umfang die Lebenshaltung infolge von Preisveränderungen, aber unbeeinflusst
durch änderungen im Konsumverhalten oder durch Veränderungen
der Güterqualitäten teurer oder billiger geworden ist.
-
Landwert
-
Bodenwert.
-
Leerwohnungsziffer
-
Prozentuales Verhältnis
der Leerwohnungen zum Gesamtwohnungsbestand. Als leerstehende Wohnungen
gelten alle bewohnbaren, unbesetzten Wohnungen und Einfamilienhäuser,
die zu dauernder Vermietung oder zum Kauf angeboten werden. Die Zahl der
Leerwohnungen wird vom Bundesamt für Statistik (BFS) jährlich
mit Stichtag 1. Juni ermittelt.
-
Lex Friedrich,
Furgler, von Moos
-
Bundesgesetz über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland. Das Gesetz regelt, inwieweit
Personen mit Wohnsitz im Ausland Grundstücke in der Schweiz erwerben
dürfen.
-
Liegenschaft
-
Bebaute oder unbebaute Bodenparzelle
(Grundstück).
-
Liegenschaftsaufwand
-
Gemäss handelsrechtlichen
oder steuerrechtlichen Bestimmungen erfasster Wert der im Rahmen der Nutzung
einer Immobilie verbrauchten Güter und Dienstleistungen. Zum L. zählen
der Fremdkapitalzins, der Betriebsaufwand, der Unterhaltsaufwand und die
Abschreibungen. Vertraglich ausgeschiedene
Nebenkosten
und kalkulatorische
Liegenschaftskosten
stellen keinen L. dar.
-
Liegenschaftskosten
-
Wert aller in einer Abrechnungsperiode
für die Bereitstellung von Wohn- und Geschäftsraum verbrauchten
Güter und Dienstleistungen, einschliesslich der auf dem Grundstück
lastenden Objektsteuern (Liegenschaftssteuern).
Kalkulatorische L.
sind
Kosten, die keine Entsprechung beim Liegenschaftsaufwand
finden. Es handelt sich um die Eigenkapitalzinsen, den Unternehmerlohn
und die Risikoprämie. Diese Kosten müssen aus dem Gewinn gemäss
buchhalterischer Erfolgsrechnung gedeckt werden.
-
Liegenschaftssteuer,
Grundsteuer
-
Wird in 14 Kantonen zusätzlich
zur Vermögens- bzw. Kapitalsteuer auf dem Grundeigentum erhoben.
-
Liquidationswert,
Liquidationserlös
-
Verkehrswert einer Liegenschaft
anlässlich einer Zwangsverwertung oder eines Notverkaufs.
-
M -
-
Maisonette-Wohnung,
Duplex-Wohnung
-
Wohnung auf zwei Stockwerken.
-
Marktmiete
-
Ordnungspolitisches Prinzip,
wonach die Mietpreisbildung im freien Wechselspiel von Angebot und Nachfrage
am Wohnungsmarkt erfolgt.
-
Miete
-
Zeitweise überlassung einer
Sache gegen die Entrichtung eines Mietpreises. Die gesetzlichen Bestimmungen
über die M. sind im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 253 ff.
OR) und in der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
(VMWG) geregelt.
-
Mietertrag
-
Aufgrund handelsrechtlicher
Bestimmungen ermittelter Wert der mit der Vermietung erbrachten Leistung.
Der M. (=Bruttomietertrag) entspricht dem vertraglich vereinbarten Mietpreis
abzüglich Nebenkosten, geschmälert um Zahlungsausfälle infolge
Illiquidität oder mangelnder Zahlungsbereitschaft des Mieters.
Netto-M., wird
aus dem Mietertrag abzüglich der Fremdkapitalzinsen, des Betriebsaufwandes,
des Unterhaltsaufwandes, jedoch ohne Abzug der Abschreibungen, der Eigenkapitalzinsen,
des Unternehmerlohns und der Risikoprämie berechnet.
-
Mietpreis,
Mietzins
-
Entgelt, das der Mieter dem
Vermieter für die überlassung der Mietsache schuldet.
Brutto-M., Mietpreis
einschliesslich allfälliger, gesondert berechneter Nebenkosten.
Netto-M., Mietpreis
abzüglich Nebenkosten.
Orts- oder quartierüblicher
M., Vergleichsmiete, anhand einer Auswahl von Wohnungen oder Geschäftsräumen,
die einander hinsichtlich Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode
entsprechen, ermittelter Mietpreis.
-
Mietpreisindex
-
Zahlenreihe, die Veränderungen
der Wohnungsmietpreise beschreibt. Der vom Bundesamt für Statistik
(BFS) quartalsweise berechnete Index der Wohnungsmiete geht als Teilindex
in die Berechnung des Landesindexes
der Konsumentenpreise ein.
-
Mietpreiskataster
-
Verzeichnis der orts- oder quartierüblichen
Mietpreise.
-
Mietvertrag,
paritätischer
-
Zwischen Vermieter- und Mieterverbänden
ausgehandelter und gemeinschaftlich herausgegebener Mustervertrag.
-
Mietwert
-
Summe der auf Dauer erzielbaren
Mieterträge eines Jahres. Der M. weicht vom aktuellen Jahresmietertrag
ab, sofern bei der Neuvermietung am Wohnungsmarkt ein auf Dauer höherer
Mietpreis erzielt werden könnte.
-
Mietzins
-
Mietpreis.
-
Minimalsteuer
-
Wird in einigen Kantonen auf
dem Grundeigentum erhoben, sofern die ordentlichen Einkommens- oder Kapitalsteuern
einen Mindestbetrag unterschreiten.
-
Miteigentum
-
"Haben mehrere Personen eine
Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum,
so sind sie Miteigentümer" (Art. 646 ZGB).
-
Mobilie
-
Fahrnis,
Fahrhabe.
-
Modernisierung
-
Investition,
wertvermehrende.
-
N -
-
Nebenkosten
(NK)
-
Sind für vertraglich vereinbarte
Leistungen des Vermieters zu entrichten, die nicht bereits im Mietzins
inbegriffen sind; z.B. die Kosten für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung,
Hausbetreuung, Allgemeinstrom, Wasser/Abwasser, Serviceabonnement für
Waschautomaten und Tumbler, Kehrichtabfuhr, Gartenunterhalt, Gebäudeversicherung
und Verwaltung. N. werden vom Mieter für eine Abrechnungsperiode durch
Pauschalbeträge abgegolten oder durch Akontozahlungen vorgeschossen.
Die N. müssen den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen (Art.
257b OR). Bei der Pauschalierung muss der Vermieter auf Durchschnittswerte
dreier Jahre abstellen (Art. 4 VMWG).
-
Nettorendite
(NR)
-
Rendite.
-
Neuwert
-
Versicherungswert; Betrag, der
für die Erstellung eines neuwertigen Gebäudes gleicher Art, gleicher
Grösse und gleichen Ausbaus erforderlich ist. Der N. wird regelmässig
der Bauteuerung angepasst. Die Altersentwertung des Gebäudes findet
keine Berücksichtigung.
-
Nutzniessung,
Niessbrauch
-
Gibt dem Berechtigten den vollen
Genuss an einem fremden Vermögenswert.
-
O -
-
Orts-
oder Quartierüblichkeit, Orts- und Quartierüblichkeit
-
Mietpreis,
Mietzins, orts- oder quartierüblicher.
-
P -
-
Pacht
-
Zeitweise überlassung einer
nutzbaren Sache (z.B. landwirtschaftliches Grundstück, Hotel, Betrieb)
oder eines nutzbaren Rechts (z.B. Fischereirecht) zum Gebrauch und zum
Bezug der Früchte oder Erträgnisse gegen Entrichtung eines Pachtzinses.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die P. sind im Schweizerischen
Obligationenrecht (Art. 275 ff. OR) und in der Verordnung über die
Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) geregelt.
-
Pachtzins
-
Entgelt für die Pacht.
-
Parterre,
Erdgeschoss
-
Zu ebener Erde gelegener Gebäudeabschnitt
Hoch-P., eine
halbe Treppe über dem Erdboden gelegenes Geschoss.
-
Perimeterbeitrag
-
Rückvergütung von
Erschliessungskosten an das Gemeinwesen.
-
Pfandbelastungsgrenze
-
Belastungsgrenze.
-
Promotor
-
Initiant einer Bauinvestition,
ohne Absicht, die Immobilie auf Dauer im Eigentum zu halten.
-
Q -
-
R -
-
Rahmenmietvertrag
-
Zwischen Vermieter- und Mieterverbänden
ausgehandelter und vom Bund allgemeinverbindlich erklärter Mietvertrag.
-
Rang
-
Bestimmt die Reihenfolge, in
der die Pfandgläubiger im Falle der Pfandverwertung aus dem Liquidationserlös
befriedigt werden.
-
Realwert,
Sachwert, Substanzwert
-
Anlagewert abzüglich der
seit der Erstellung bzw. dem Kauf eingetretenen Altersentwertung des Gebäudes.
Die seit dem Kauf oder der Erstellung eingetretene Bauteuerung sowie Wertänderungen
des Bodens werden in die Schätzung einbezogen. Der R. entspricht dem
Wiedererstellungswert der Liegenschaft in dem qualitativen Zustand, in
dem sie sich im Zeitpunkt der Schätzung befindet.
-
Rendite
-
Verhältnis von periodischem
Ertrag zu investiertem Kapital; Rentabilitätskennziffer.
Brutto-R. (BR), prozentuales
Verhältnis von jährlichem Mietertrag zum Anlagewert.
Kostendeckende Brutto-R.
(KBR), wird berechnet, indem statt des jährlichen Mietertrags
der jährliche kostendeckende Mietpreis gemäss Liegenschaftskostenrechnung
in obige Formel eingesetzt wird. Bei Einfamilienhäusern liegt die
kostendeckende Brutto-R. erfahrungsgemäss um 1-2 Prozentpunkte, bei
Mehrfamilienhäusern um 2-3 Prozentpunkte über dem aktuellen Zinssatz
für 1. Hypotheken.
Netto-R. (NR), prozentuales
Verhältnis von jährlichem Nettomietertrag zum Eigenkapital.
-
Renovation,
Instandsetzung, Instandstellung
-
Massnahmen zur Behebung von
Mängeln, die durch Abnutzung oder Witterungseinflüsse entstanden
sind; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines Gebäudes
oder von Teilen davon.
-
Risikoprämie
-
Bestandteil des Mietpreises,
der zur Deckung von Verlusten aus Wohnungsleerständen und Mietzinsausfällen
dient.
-
Rückkaufsrecht
-
Recht des Verkäufers, eine
Liegenschaft zu den im voraus festgelegten Bedingungen zurückzukaufen.
-
S -
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Sachwert
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Realwert.
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Sanierung
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1) Umfassender Umbau und Modernisierung
einer Liegenschaft zwecks Wiederherstellung der Rentabilität.
2) Beseitigung der durch
unterlassenen Unterhalt eingetretenen übermässigen Altersentwertung.
3) Abriss und anschliessender
Wiederaufbau eines Gebäudes, eines Häuserblocks, eines Quartiers.
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Schlichtungsbehörde,
Schlichtungsstelle
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Aus Vertretern der Vermieter
und Mieter paritätisch zusammengesetztes Gremium, das bei Mietstreitigkeiten
eine Einigung zwischen den Parteien anstrebt.
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Schuldbrief
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Grundpfandrecht; verkehrsfähige
Forderung, für die das Grundstück und der Schuldner mit seinem
persönlichen Vermögen haften.
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Servitut
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Dienstbarkeit.
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Sicherheitsleistung
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Depot.
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Sperrfrist
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Zeitlich begrenztes Veräusserungsverbot
für Grundstücke.
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Staffelmiete
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Vertragliche Vereinbarung, wonach
sich der Mietpreis periodisch um einen frankenmässig festgelegten
Betrag erhöht. Der Mietvertrag muss für mindestens drei Jahre
abgeschlossen werden (Art. 269c OR).
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Steuerwert,
Katasterwert, Güterschatzung, amtlicher Wert
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Liegenschaftsschätzung
gemäss kantonalem Steuergesetz. Die Schätzung dient als Bemessungsgrundlage
für die Vermögenssteuer, die Liegenschaftssteuer, die Minimalsteuer,
die Erbschafts- und Schenkungssteuer oder - über die Berechnung des
Eigenmietwerts - für die Einkommenssteuer.
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Stockwerk,
Etage
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1) Synonym für Geschoss.
2) Eines der über dem
Parterre
gelegenen Geschosse.
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Stockwerkeigentum
(StWE)
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Miteigentumsanteil an einem
Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte
Teile eines Gebäudes ausschlieslich zu benutzen und innen auszubauen
(Art. 712a ZGB). 1965 eingeführte Sonderform des Miteigentums.
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Submission
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öffentliche Ausschreibung
zwecks Vergabe von Bauarbeiten an denjenigen, der das günstigste Angebot
abgibt.
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Substanzwert
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Realwert.
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T -
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Teuerung
auf dem risikotragenden Kapital, Kaufkraftsicherung
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Schutz des in einer Liegenschaft
investierten Eigenkapitals vor der Geldentwertung . Gemäss Mietrecht
sind Mietzinserhöhungen in der Regel nicht missbräuchlich, wenn
sie lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen
(Art. 269a lit. e OR). Eine mit dem Teuerungsausgleich begründete
Mietzinserhöhung darf 40% des seit der letzten Mietzinsanpassung zu
verzeichnenden Anstiegs des Landesindexes
der Konsumentenpreise nicht übersteigen (Art. 16 VMWG).
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Tilgung
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Amortisation.
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Totalunternehmer
(TU)
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Bauunternehmer; übernimmt
als alleiniger Vertragspartner des Bauherrn die Gesamtverantwortung für
die Planung und Ausführung von Bauten; garantiert Qualität, Termin
und Preis. Der T. übernimmt im Gegensatz zum Generalunternehmer
auch die Aufgabe des Architekten.
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U -
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überbauungsziffer
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Verhältnis zwischen der
Gebäudegrundfläche und der Grundstücksfläche; definiert
die maximal zulässige überbauung eines Grundstücks.
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überholungen,
umfassende
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Massnahmen am Gebäude,
die neben wertvermehrenden reglmässig auch umfangreiche werterhaltende
Investitionen beinhalten. Eine umfassende ü. liegt vor, wenn mehrere
Teile der Gebäudehülle oder des Gebäudeinneren gleichzeitig
erneuert werden. Gemäss Mietrecht dürfen 50 bis 70% der Kosten
auf die Mietpreise überwälzt werden (Art. 14 VMWG).
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Umbau
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In aller Regel bewilligungspflichtige
bauliche Veränderung, durch die eine neue Raumaufteilung oder anders
nutzbare Räume geschaffen werden.
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Umsatzmiete
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Bemessung der Mietpreise für
Geschäftsräumlichkeiten in Abhängigkeit vom Geschäftsverlauf
des Mieters.
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Unterhalt
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Aufrechterhaltung des zum vorausgesetzten
Gebrauch geeigneten Zustands einer Liegenschaft.
Kleiner U., Ausbesserung,
kleine
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Unterhaltskosten
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Fallen bei der Beseitigung der
durch Abnutzung und Witterungseinwirkung hervorgerufenen baulichen Mängel
an. U. entstehen im Unterschied zu Betriebskosten mehrheitlich unregelmässig
und meist in stark schwankender Höhe.
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Untermiete
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Weitervermietung einer Wohnung
oder von Teilen davon durch den Mieter an einen Dritten.
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V -
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Verbesserung,
wertvermehrende
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Investition,
wertvermehrende.
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Vergleichsmiete
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Mietpreis,
orts- oder quartierüblicher.
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Verkehrswert,
Kaufpreis/Verkaufspreis
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Preis, der für eine Liegenschaft
tatsächlich erzielt wurde oder unter normalen Verhältnissen voraussichtlich
hätte erzielt werden können. In der Praxis der Liegenschaftsschätzung
wird der V. überbauter Grundstücke aus den unabhängig voneinander
errechneten Grössen Realwert
und Ertragswert bestimmt.
Bei Einfamilienhäusern wird dem Realwert, bei Mehrfamilienhäusern
dem Ertragswert mehr Gewicht beigemessen.
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Versicherungswert,
Assekuranzwert
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Gebäudeschätzung zwecks
Bestimmung der Feuerversicherungsprämien und der Versicherungssumme
im Schadenfall. Der Wert des Bodens wird nicht in den Versicherungswert
einbezogen, da der Baugrund im Brand- oder Elementarschadenfall nicht untergeht.
Die meisten öffentlich-rechtlichen Feuerversicherungsanstalten decken
heute den Neuwert des Gebäudes.
Nur selten werden Gebäude zum Zeitwert
versichert.
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Volumenziffer,
Baumassenziffer
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Verhältnis zwischen dem
oberirdischen Gebäudevolumen und der Grundstücksfläche;
definiert die maximal zulässige überbauung eines Grundstücks.
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Vorkaufsrecht
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Recht, bei einem allfälligen
späteren Verkauf statt eines Dritten in den Kaufvertrag einzutreten.
Gesetzliches V., steht
dem Vorkaufsberechtigten von Gesetzes wegen zu.
Limitiertes V., ist
mit einem zum voraus fest bestimmten Kaufpreis ausgestattet.
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W -
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Wert,
amtlicher
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Steuerwert.
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Wohndichte
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Zahl der Bewohner pro Wohnraum;
gemäss eidg. Volkszählung 1980 gesamtschweizerisch 0,70 Personen.
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Wohneigentümerquote,
Wohneigentumsquote
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Anteil der Haushalte, die Eigentümer
ihrer Erstwohnung (Eigenheim, Eigentumswohnung) sind; gemäss eidg.
Volkszählung 1990 gesamtschweizerisch 31,3%.
Erweiterte W., umfasst
auch jene Haushalte, die nicht Eigentümer ihrer Erstwohnung sind,
aber über Eigentum an Wohnungen (Zweit- und Ferienwohnungen, Mietwohnungen)
verfügen; gemäss Mikrozensus 1986 gesamtschweizerisch rund 34%.
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Wohneigentum
für alle
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Titel der vom Schweizerischen
Hauseigentümerverband 1992 lancierten eidgenössischen Volksinitiative
zwecks Aufnahme eines Art. 34octies in die Schweizerische Bundesverfassung
(BV). Die Initiative verlangt Massnahmen zur Förderung des Bau- und
Wohnsparens sowie massvolle Eigenmietwerte. Die Eigenmietwerte sollen nicht
mehr erhöht werden, solange der Eigentümer oder der überlebende
Ehegatte das Eigenheim selber bewohnt.
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Wohneigentumsförderung
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Massnahmen zwecks breiterer
Streuung des selbstgenutzten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Das Postulat
der W. ist in den Artikeln 34sexies und 34quater der Schweizerischen Bundesverfassung
(BV) verankert. Der Bund erleichtert den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum
u.a. durch Massnahmen im Rahmen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes
(WEG).
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Wohnrecht
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Befugnis, in einem Gebäude
oder Teilen desselben zu wohnen. Ein im Grundbuch vorgemerktes W. bleibt
bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen, ist jedoch nicht auf andere
Personen übertragbar.
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Wohnung
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Räume (auch einzelner Raum),
die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt
sind.
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X -
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Y -
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Z -
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Zeitwert,
Versicherungswert
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Neuwert
abzüglich Wertminderungen, die infolge Alters, Abnutzung oder mangelnden
Unterhalts eingetreten sind.
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Zins
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Preis für die leihweise
überlassung von Kapital.
Mietzins, Entgelt
für die (vorübergehende) überlassung einer Mietsache zum
Gebrauch. Synonym Mietpreis.
Der Mietzins für Wohnungen wird üblicherweise als frankenmässig
bezeichneter Betrag pro Monat und nicht als Zinssatz
ausgewiesen. Beispiel: Der Mietzins beträgt Fr. 1400.- monatlich.
Der Mietzins für Geschäftsräume wird üblicherweise
in Franken pro Quadratmeter und Jahr ausgewiesen.
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Zinssatz,
Zinsfuss
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Preis für die leihweise
überlassung von Kapital, ausgedrückt als Quote des Kapitals (meist
in Prozent) pro rata temporis (meist pro Jahr). Beispiel: Der Zinssatz
beträgt 5% pro Jahr.
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Zinsstufenhypothek
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Hypothekarkreditmodell, bei
dem anfängliche Zinsermässigungen gegenüber dem Satz für
variable Hypotheken in späteren Jahren durch entsprechende Erhöhungen
ausgeglichen werden; mildert die finanzielle Anfangsbelastung unmittelbar
nach dem Erwerb.
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